Städtische Kindergärten/Aufnahmeheft

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Ihre Ansprechpartner in der Stadtverwaltung Geislingen:


Fachbereich 5
Kindergartenverwaltung:            Sabine Pauli und Carolin Greß
Kindergartenfachberatung:         Andrea Wiesinger


Rathaus
Hauptstraße 1
73312 Geislingen / Steige
07331-24 316 und 07331 24-411
Weitere Informationen:
www.geislingen.de
Stand. März 2011



Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Vorwort

                                            „Wenn man genügend spielt, solange man klein ist, 
                       trägt man Schätze mit sich herum, aus denen man ein Leben lang schöpfen kann.“ 
                                                                         Astrid Lindgren


Liebe Eltern, die Bildungsbiographie des Menschen beginnt mit der Geburt. Die Grundlagen für alle nachstehenden Bildungs- und Entwicklungsprozesse werden bereits in der frühen Kindheit gelegt. Dabei haben die Kindertagesstätten und andere Betreuungseinrichtungen einen wichtigen Stellenwert. Der Bildungsauftrag für alle Kindergärten in Baden- Württemberg ist im „Orientierungsplan für Bildung und Erziehung“ formuliert. Anregende Spiel- und Bildungslandschaften ermöglichen den Kindern mit Motivation altersgemäßes Lernen, Forschen und Experimentieren, fördern ihre soziale, kognitive und sprachliche Kompetenz, ihre Bewegungsfreude, Kreativität und Gestaltungsfähigkeit und sorgen für die Begegnung mit Ästhetik, Kunst, Musik, Literatur und Medien. Das Zusammenleben mit Kindern aus unterschiedlicher Herkunft bereichert und erweitert ihre Perspektive auf Toleranz und Integration. Die pädagogischen Fachkräfte tragen dabei eine wichtige Rolle. Sie begleiten und fördern in partnerschaftlich-demokratischer Zusammenarbeit mit den Eltern die individuellen Entwicklungs- und Bildungsprozesse von Kindern durch emotionale Zuwendung und Anerkennung, kognitive Achtung, respektvollen Umgang und soziale Wertschätzung. Mit dieser Haltung können sich Bildung, Betreuung und Erziehung im häuslichen Rahmen und in der Tageseinrichtung gegenseitig zum Wohl des Kindes ergänzen und unterstützen. Dadurch wird gemeinsam dazu beigetragen, den Lernprozess der Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu stärken. Wir bieten vielfältige Betreuungsangebote in unseren Stadtteilen für Kinder von zwei Monaten bis sechs Jahren (Hort) und im Grundschulalter. Mit dieser Broschüre möchten wir Sie über unsere Aufnahmekriterien und über den wichtigen Part Erziehungspartnerschaft informieren. Des Weiteren finden Sie in dieser Broschüre zahlreiche wichtige „Formalien“, die Ihnen die Zusammenarbeit mit der Einrichtung erleichtern sollen. Diese Formalien sind ausgefüllt wieder in der Einrichtung abzugeben. Für Fragen steht Ihnen das pädagogische Fachpersonal der Einrichtung gerne zur Verfügung. Wir wünschen Ihnen und Ihrem Kind Wohlgefühl und eine gute Zeit in der Einrichtung!

[Bearbeiten] Leitsätze aus dem Qualitätshandbuch

                                                            An den erwachsenen Leser:

                                        Ihr sagt: „Der Umgang mit Kindern ermüdet uns.“
                     Ihr habt recht. „Denn wir müssen zu ihrer Begriffswelt hinuntersteigen, kleiner machen.“
             Ihr irrt Euch. Nicht das ermüdet uns. Sondern dass wir zu ihren Gefühlen emporklimmen müssen.
               Emporklimmen, uns ausstrecken, auf die Zehenspitzen stellen, hinlangen, um nicht zu verletzen. 
                                                      Janusz Korczak (1878-1942), 
                                     polnischer Arzt, Kinderbuchautor und Pädagoge


 1. Kinder sind soziale Wesen, deren eigenständige Persönlichkeit wir akzeptieren und Ihnen mit Respekt und Achtung begegnen.

2. Kinder sind selbsttätig, neugierig, Akteure ihrer Entwicklung mit eigenen Kompetenzen, denen wir Erlebnis- und Handlungsspielräume schaffen.

3. Kinder lernen primär durch eigene Erfahrungen, die sie in Beziehungen zu Erwachsenen und mit anderen Kindern machen und indem sie sich mit ihrer räumlichen und materiellen Umgebung aktiv auseinandersetzen. Innerhalb eines komplexen Netzwerkes wird das kindliche Lernen auch durch die individuelle biologische Ausstattung beeinflusst.

4. Die pädagogischen Fachkräfte übernehmen in der Elementarpädagogik eine wichtige Rolle, indem sie entwicklungsfördernde Impulse für die Kinder und deren zukünftiges Lernverhalten setzen. Sie befinden sich selbst in einem kontinuierlichen Lernprozess, in dem sie sich, geprägt durch ihre eigene Kindheitsgeschichte, damit auseinandersetzen, was es bedeutet, heute Kind zu sein. 

5. Mit ihrer Fachkompetenz und Professionalität sind die pädagogischen Fachkräfte in der Lage, die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen und zu ergänzen. Dazu gehört, dass sie mit weiteren Institutionen Kontakt herstellen und mit diesen Kooperationen eingehen. Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit treten sie für die Arbeit der Kindertagesstätten zum Wohl der Kinder und Eltern ein.

6. Die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertagesstätten sind Entwicklungsbegleiterinnen.

7. Kindertagesstätten stellen einen Bezug zum Alltag der Kinder her und orientieren sich an deren elementaren Bedürfnissen.

8. Kindertagesstätten sind Orte der Wertschätzung, an denen Kinder Respekt und Achtung erfahren.

[Bearbeiten] Aufnahmekriterien

3.1 Trägerschaft

Träger der städtischen Kindertagesstätten (Kindergarten mit Regelzeiten, verlängerten Öffnungszeiten, Ganztagesbetreuung, altersgemischten Gruppen, Kleinkindbetreuung)ist die Stadt Geislingen.


3.2 Aufgaben

Bildung, Betreuung und Erziehung

sind die Aufgaben von Kindertageseinrichtungen im Elementarbereich. Dieses ist im § 22 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) formuliert.

Für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages in Kindertagesstätten orientiert sich das pädagogische Fachpersonal an den durch Aus- und Fortbildungen vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkinderpädagogik und –psychologie sowie an ihren Erfahrungen in der praktischen Arbeit am Kind. Der Orientierungsplan des Landes Baden-Württemberg ist eine weitere Grundlage für die Arbeit der Kindertagesstätten.

Die Aufgabe und das Ziel der Betreuung in Kindertagesstätten ist, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Die körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungen der Kinder sollen durch Bildungs- und Erziehungsangebote gefördert und frühzeitig durch den Umgang miteinander zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet werden. Das Vermitteln von Hygiene sollte in den Alltag integriert und somit täglich für die Kinder erlebbar gemacht werden.

Die Erziehung in Kindertagesstätten ist familienergänzend und familienunterstützend. Dabei sollte auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen, religiösen und sprachlichen Gegebenheiten Rücksicht genommen werden.


3.3 Aufnahme

(1) Die Aufnahme für die Kindertagesstätten der Stadt Geislingen erfolgt zentral bei der Stadtverwaltung - Kindergartenverwaltung im Rathaus.

(2) Die Aufnahme in Einrichtungen der Kleinkindbetreuung erfolgt ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres, soweit Plätze vorhanden sind. Auf eine Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch. In diesem Bereich werden Kinder aufgenommen, wenn die Erziehungsberechtigten einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung befinden. Diese Regelung gilt auch für alleinerziehende Mütter oder Väter.

(3) In den Regelkindergarten werden Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen.

(4) Schulkinder können bis zum vollendeten 12. Lebensjahres die Kinderhäuser besuchen. Vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder sollen, wenn möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen.

(5) Kinder mit Behinderung können in Kindertagesstätten aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann, ohne dass die Belange der restlichen Kinder beeinträchtigt werden.

(6) Kranke Kinder, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, sind von der Aufnahme ausgeschlossen.

(7) Jedes Kind muss vor Aufnahme in den Kindergarten ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gilt auch eine Vorsorgeuntersuchung, sofern sie nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

(8) Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach der Unterzeichnung der Formalien und der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung.

(9) Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich bei Kindern, die ihren Hauptsitz in Geislingen haben. Falls geeignete Plätze zur Verfügung stehen, können auswärtige Kinder aufgenommen werden.

(10) Die Eltern verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Kindertagesstättenleitung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

3.4 Besuch der Kindertagesstätten

Die Besuchszeiten des Kindes richten sich nach der vereinbarten Betreuungszeit. Die Einrichtung sollte im Interesse des Kindes und der Gruppe regelmäßig besucht werden. Fehlt ein Kind länger als drei Tage, ist die Kindertagesstätte zu benachrichtigen. Bei Ganztagesbetreuung ist am ersten Fehltag eine Benachrichtigung erforderlich. Im Interesse eines geordneten Betriebes und der Organisation der Angebote sollte das Kind keinesfalls vor Öffnung der Einrichtung gebracht und pünktlich nach der vereinbarten Betreuungszeit abgeholt werden.


3.5 Aufsicht

(1) Während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung ist grundsätzlich das pädagogische Fachpersonal für die Kinder verantwortlich.

(2) Auf dem Weg zu und von der Einrichtung obliegt die Aufsichtspflicht allein den Erziehungsberechtigten. Die Aufsichtspflicht der Eltern endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogischen Fachkräfte und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von diesem mit der Abholung beauftragten Person. Insbesondere tragen die Erziehungsberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Soll das Kind den Weg zur Einrichtung und / oder den Heimweg allein bewältigen, oder von einer nicht erziehungsberechtigten Person abgeholt werden, ist dies dem pädagogischen Fachpersonal der Einrichtung von den Erziehungsberechtigten schriftlich anzuzeigen. Die Erziehungsberechtigten können diese Erklärungen widerrufen oder ändern. Soll das Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung, beginnt die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.

(3) Bei gemeinsamen Veranstaltungen der Einrichtung unter Mitwirkung der Eltern obliegt die Aufsichtspflicht den Erziehungsberechtigten, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

(4) Für die Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Auf den Weg von und zur Einrichtung obliegt die Aufsichtspflicht bei den Erziehungsberechtigten, ebenso bei der Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung, die das Kind mit der Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten besucht.


3.6 Versicherungen

(1) Gemäß den Bestimmungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung sind die Kinder gesetzlich gegen Unfall versichert: - Auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung - Während des Aufenthalts in der Einrichtung - Während aller Veranstaltungen in und außerhalb der Einrichtung (Spaziergänge, Feste, usw.)

(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg zu und von der Kindertagesstätte eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Kindertagesstättenleitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

(3) Für den Verlust, die Beschädigung, die Verwechslung der Garderobe, Ausstattung der Kinder und andere persönliche Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.

(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften u.U. die Erziehungsberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.


3.7 Regelung in Krankheitsfällen

(1) Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder, zu ihrem Wohl, zu Hause zu behalten.

(2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps/Ziegenpeter, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankung, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) muss dies der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich mitgeteilt werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Dies gilt ebenso bei Verlausung.

(3) Die Kindertagesstätte darf erst dann wieder besucht werden, wenn nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.

(4) Die Erziehungsberechtigten erklären sich mit der Anmeldung damit einverstanden, dass in Notfallsituationen der nächst erreichbare Kinderarzt oder jeder andere Arzt, ggf. das Krankenhaus zu Hilfe gerufen werden bzw. das Kind dorthin gebracht werden kann.

3.8 Ferien, Schließzeiten und Kündigung

Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben. Muss die Kindertagesstätte aus besonderem Anlass (z.B. wegen dienstlicher Verhinderung, Fortbildung, Erkrankung) geschlossen bleiben, werden die Eltern darüber rechtzeitig informiert. Betriebsstörungen, welche die Stadtverwaltung nicht zu vertreten hat (Streiks, krankheitsbedingte Störungen etc.) rechtfertigen keine Reduzierung bzw. Ermäßigung der Benutzungsgebühr. Es können hieraus auch keine Schadens-ersatzansprüche gegen die Stadtverwaltung geltend gemacht werden.

Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, den Kindertagesstättenplatz zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich bis zum 15. eines Monats zum Monatsende erfolgen. In den letzten drei Monaten vor Ende eines Kindergarten-, Hort- oder Schuljahres (1.6.-31.8.) ist eine Kündigung nur in besonderen Ausnahmefällen, z.B. Wegzug oder Umzug möglich. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Kindergartenjahres in die Schule überwechselt. Die Stadt Geislingen hat das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich zu kündigen.
Kündigungsgründe können unter anderem sein:
- das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,
- die dauernde Verweigerung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit der Eltern mit der Kindertagesstätte, trotz schriftlicher Mahnung,
- das häufig grobe Stören des Alltages oder das Stören der Zusammenarbeit des Kindergartens mit den Eltern, trotz schriftlicher Abmahnung,
- die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Erziehungsberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung,
- ein Zahlungsrückstand von mehr als zwei Monaten trotz schriftlicher Mahnung,
- nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Erziehungsberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.


3.9 Änderungen der Betreuungsformen

Eine Änderung der Betreuungsform oder eine Ummeldung in eine andere Kindertagesstätte ist, sofern geeignete Plätze zur Verfügung stehen, zu Beginn des Kindergartenjahres (01.09.) möglich.

[Bearbeiten] Erziehungspartnerschaft


                                             „Das Leben der Eltern ist das Buch,
                                                      in dem die Kinder lesen.“
                                                    Aurelius Augustinus (354-430),
                                      Bischof von Hippo, Philosoph und Kirchenvater


4.1 Allgemeines

Zum Wohl des Kindes ist die enge Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen allen an der Erziehung des Kindes beteiligten Personen eine wichtige Voraussetzung und Aufgabe zugleich. Dazu gehören unter anderem Absprachen über Ziele und Inhalte der pädagogischen Arbeit.
Um sich im Interesse des Kindes an der Situation der Familie orientieren zu können, ist das pädagogische Fachpersonal auf eine enge Zusammenarbeit mit den Eltern angewiesen. Dazu erwarten das pädagogische Fachpersonal und der Träger das Interesse der Eltern am regelmäßigen Gespräch und an gemeinsamen Aktivitäten.
Die pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätte informieren die Eltern über ihre Arbeit in Form von Elternabenden, Elternbriefen, Elterngesprächen oder Dokumentationen in der Kindertagesstätte.
Die Erziehungsberechtigten erklären sich mit der Aufnahme mindestens einmal im Jahr zu einem längeren Gespräch mit dem pädagogischen Fachpersonal bereit.
Das Personal der Einrichtung ist nach Absprache mit dem Träger für die pädagogische Konzeption verantwortlich. Die Eltern werden darüber informiert. Wünsche und Anregungen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Es wird begrüßt, wenn Erziehungsberechtigte nach Absprache mit der Kindertagesstättenleitung die Möglichkeit zur Hospitation wahrnehmen.
Die Erziehungsberechtigten erklären sich mit der Anmeldung des Kindes in einer städtischen Kindertagesstätte zur Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Fachpersonal bereit. Über die pädagogische Konzeption wurden Sie informiert und erkennen diese an.
Die Kindertagesstätte soll die Erziehung in der Familie bereichern. Sie kann nicht die Erziehungspflicht der Erziehungsberechtigten übernehmen oder ersetzen.

 

4.2 Eingewöhnungskonzept

                                                               „Hilf mir es allein zu tun!“
                                                              Maria Montessori (1870-1952),
                                                    Italienische Ärztin, Psychologin, Pädagogin,
                                                      Gründerin der Montessori-Pädagogik

Damit das Kind den Anfang erfolgreich gestalten und sich in der Kindertagesstätte wohl fühlen kann, braucht es Begleitung, Orientierung und einfühlsamen Schutz durch uns Erwachsene.
Die Zeit in der Kindertagesstätte beginnt mit der „Eingewöhnungszeit“, um dem Kind ganz gezielt den Übergang von der vertrauten Familienwelt in die noch unbekannte Welt der Kindertagesstätte zu erleichtern. Mit Beginn der Eingewöhnungsphase fällt die Kindergartengebühr an.
Bis sich das Kind mit der neuen Umgebung vertraut gemacht hat und eine vertrauensvolle Beziehung zu seiner Erzieherin aufgebaut hat, ist es notwendig, dass der Vater oder die Mutter das Kind in der ersten Zeit begleitet und unterstützt. Die Mutter oder der Vater gibt dem Kind die Sicherheit, die es braucht, um sich auf das Neue erfolgreich einlassen zu können. Die Mutter oder der Vater muss dabei gar nicht viel tun. Die bloße Anwesenheit im Raum genügt, um für das Kind ein „Nest“, einen „sicheren Hafen“ zu schaffen, in den es sich jederzeit zurückziehen kann, wenn es sich überfordert fühlt. Wenn die Mutter oder der Vater in einer Ecke des Raumes sitzt, hat das Kind alles, was es braucht. Die Mutter oder der Vater hat dabei die Möglichkeit, das pädagogische Personal und den Tagesablauf der Kindertagesstätte kennen zu lernen.
Die Dauer der Eingewöhnung hängt vom Alter des Kindes und seinen Erfahrungen ab, die es mit anderen Menschen und mit bisherigen Trennungssituationen gemacht hat. Im Kindergartenalter beträgt sie erfahrungsgemäß zwei Wochen, unvorhersehbare Situationen können die Eingewöhnungszeit auch verlängern. Den genauen, individuellen Ablauf der Eingewöhnung des Kindes planen die Erziehungsberechtigten mit dem pädagogischen Fachpersonal in der Kindertagesstätte. Die Erziehungsberechtigten sollten sich an die vereinbarten Zeiten halten. Diese Verlässlichkeit ist für das Kind und das pädagogische Fachpersonal sehr wichtig.

Die Eingewöhnung des Kindes wird von einer Erzieherin übernommen. Die neuen Kinder werden gestaffelt aufgenommen. Das Kind wird in kleinen Schritten die neue Umgebung kennenlernen und besucht die Kindertagesstätte während der Eingewöhnung nur stundenweise.
Die Erziehungsberechtigten sollten sich für die Dauer der Eingewöhnung mindestens zwei Wochen Zeit nehmen. Das Kind braucht die Begleitung und die Unterstützung. Außerdem sollten die Erziehungsberechtigten in der Anfangszeit kurzfristig erreichbar sein. Falls die Erziehungsberechtigten aus wichtigen Gründen die Eingewöhnung selbst nicht übernehmen können, kann auch eine andere vertraute Person das Kind begleiten.

Vertraute „Dinge“ von zu Hause wie Schmusetuch, Kuscheltier, ein Bild oder Lieblingsspielzeug können für das Kind während der ersten Zeit in der noch unvertrauten Umgebung sehr hilfreich sein. Informationen über Gewohnheiten, Rituale des Kindes und der Familie helfen beim Kennenlernen.
Mit der Begleitung erleichtern die Erziehungsberechtigten dem Kind den Übergang in die Kindertagesstätte. Dennoch kann es sein, dass die Vielfalt der neuen Eindrücke das Kind während der ersten Wochen in der neuen Umgebung schneller ermüden lassen oder das Kind ungewohnte Reaktionen zeigt. Im Anschluss an die Eingewöhnungsphase bespricht die zuständige Erzieherin gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten in einem Rückblick, wie die Erziehungsberechtigten und das Kind diese Zeit erlebt haben.

Ein gelungener Übergang von der Familie in die Kindertagesstätte gibt Sicherheit und ist wichtig für jeden weiteren späteren Übergang, zum Beispiel dann von der Kindertagesstätte in die Schule.


4.3 Übergang Kindergarten-Grundschule

                                                         Kinder sind keine Fässer, die gefüllt, 
                                                      sondern Feuer, die entfacht werden wollen.“
                                                           Francois Rabelais (1484/93-1553),
                                                      französischer Mönch, Priester, Arzt, Schriftsteller

Damit der Übergang von der Kindertagesstätte in die Grundschule nicht zum Bruch , sondern zur Brücke wird, kooperieren pädagogisches Fachpersonal, Lehrkräfte und Eltern frühzeitig und vertrauensvoll miteinander.
Für eine durchgängige Bildungsbiographie des Kindes und die Zusammenarbeit zwischen den städtischen Kindertagesstätten und der jeweiligen Grundschule in Geislingen wird jährlich ein Kooperationsplan erstellt. Darin werden gemeinsame Aufgaben und Ziele für die Zusammenarbeit festgelegt. Es werden Schulbesuche, Besuche der Kooperationslehrerin in der Kindertageseinrichtung, Informationsveranstaltungen für die Eltern vereinbart und terminiert.
Der Austausch über den jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes zwischen Kindertagesstätte und Grundschule - mit Einwilligung der Eltern - ist eine sehr gute Voraussetzung für individuelle Analyse- und Fördermöglichkeiten im letzten Jahr der Kindertagesstätte.



4.4 Elternbeirat

Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales
über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte
nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes

Bekanntmachung vom 15. März 2008 – Az. 24-6930.7/3
(K. u. U. S. 81, GABl. S. ##)


1. Allgemeines

1.1 Nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes werden an Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und
      Kinderkrippen (Einrichtungen) Elternbeiräte gebildet.
1.2 Der Elternbeirat bei Einrichtungen ist die Vertretung der Eltern der aufgenommenen Kinder.
1.3 Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch Erziehungsberechtigte, denen die Sorge für die Person des Kindes anstelle der Eltern
     zusteht.


2. Bildung des Elternbeirats

2.1 Zur Bildung des Elternbeirats werden die Eltern der in die Einrichtung aufgenommenen Kinder nach Beginn des Kindergartenjahres
      vom Träger bzw. einer von ihm beauftragten Person einberufen.
2.2 Der Elternbeirat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied und einen
      Vertreter, die beide Mitglied im Elternbeirat sind.
2.3 Das Wahlverfahren bestimmen im Übrigen die Eltern.
2.4 Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2.5 Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt in der Regel ein Jahr. Bis zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat
     die Geschäfte weiter.
2.6 Scheiden alle Kinder eines Mitglieds (Vertreters) des Elternbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, endet mit dem Ausscheiden auch
     die Mitgliedschaft im Elternbeirat. Endet die Mitgliedschaft aller Mitglieder und Vertreter vor Ablauf der Amtszeit, ist eine Neuwahl
      vorzunehmen.


3. Aufgaben des Elternbeirats

3.1 Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit in der Einrichtung zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen
      Einrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern.
3.2 Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung
     verwirklicht wird. Er hat zu diesem Zweck insbesondere
3.2.1 das Verständnis der Eltern für die Bildungs- und Erziehungsziele der Einrichtung zu wecken,
3.2.2 Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegenzunehmen und dem Träger oder der Leitung der Einrichtung zu
        unterbreiten,
3.2.3 sich beim Träger für eine angemessene Besetzung mit Fachkräften sowie für die sachliche und räumliche Ausstattung
        einzusetzen und
3.2.4 das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit der Einrichtung und ihrer besonderen Bedürfnisse zu gewinnen.


4. Zusammenarbeit zwischen Elternbeirat und Einrichtung

4.1 Der Elternbeirat arbeitet mit den pädagogischen Kräften, der Leitung und dem Träger der Einrichtung zusammen.
4.2 Der Träger sowie die Leitung der Einrichtung beteiligen den Elternbeirat an den Entscheidungen in allen wesentlichen
     Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung in der Einrichtung, insbesondere soweit sie das pädagogische Konzept, die
     Organisation und die Betriebskosten betreffen. Der Elternbeirat ist insbesondere vor der Regelung der Ferien- und Öffnungszeiten,
     der Festsetzung der Elternbeiträge im Rahmen der für den Träger verbindlichen Regelungen, der Festlegung von Grundsätzen über
     die Aufnahme der Kinder in die Einrichtung sowie vor der Einführung neuer pädagogischer Konzepte zu hören.


5. Sitzungen des Elternbeirats

5.1 Der Elternbeirat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Der
     Elternbeirat ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Träger, mindestens zehn Eltern oder zwei seiner Mitglieder unter
     Benennung der Besprechungspunkte dies verlangen.
5.2 Verlangen die Eltern die Einberufung des Elternbeirats, ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen dem Elternbeirat vorzutragen.
5.3 Zu den Sitzungen des Elternbeirats sollen die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung und Vertreter des Trägers nach Bedarf
     eingeladen werden.


6. Weitere Bestimmungen

6.1 Der Elternbeirat berichtet den Eltern mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.
6.2 Für den regelmäßigen Austausch zwischen Eltern, Träger und Leitung der Einrichtung ist eine Bildungs- und
       Erziehungspartnerschaft notwendig. Dabei sind verschiedene Arten von Elternkontakten anzustreben.
6.3. Der Träger der Einrichtung soll zusammen mit dem Elternbeirat und nach Anhörung der Leitung der Einrichtung den Eltern
      Gelegenheit geben, Fragen der Elementarerziehung gemeinsam zu erörtern. Damit sich die Einrichtungen und Familien bei der
      Zielbestimmung für die pädagogische Arbeit und der Beobachtung und Förderung der kindlichen Bildungs- und
       Entwicklungsprozesse abstimmen können, soll den Eltern Gelegenheit gegeben werden, Fragen der Bildung und
       Erziehung zu erörtern. Dies erfolgt nach Abstimmung mit dem Träger, dem Elternbeirat und der Leitung der Einrichtung.
6.4 Die Elternbeiräte mehrerer Einrichtungen eines Trägers oder auf dem Gebiet einer Gemeinde können sich zu einem
      Gesamtelternbeirat zusammenschließen.


7. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

[Bearbeiten] Einverständniserklärung

Datei:Einverständniserklärung.pdf

[Bearbeiten] Aufnahmebogen

Datei:Aufnahmebogen.pdf

[Bearbeiten] Betreuungszeitenvereinbarung

Datei:Betreuungszeitvereinbarung.pdf

[Bearbeiten] Einverständniserklärung bei Abholung durch Bezugspersonen

Datei:Abholung durch Bezugsperson.pdf

[Bearbeiten] Einverständniserklärung zum Alltag

Datei:Einverständniserklärung zum Alltag.pdf

[Bearbeiten] Einverständniserklärung zum Heimweg

Datei:Einverständniserklärung zum Heimweg.pdf

[Bearbeiten] Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung

Datei:Bescheinigung über die ärtzliche Untersuchung.pdf

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